Die Durchführung von Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter. Der Begriff Schönheitsreparatur ist sprachlich irreführend, weil es sich dabei eigentlich nicht um eine Reparatur handelt, sondern um die rein dekorative Gestaltung einer vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Geschäftsraumes, bei der lediglich das Aussehen des Raumes verbessert und oberflächliche Schäden behoben werden.
Schönheitsreparaturen sind folglich Instandsetzungsarbeiten, die ihre Ursache in der Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (= normales Wohnen) der Mietsache haben. Erforderliche Renovierungsarbeiten aufgrund anderer Ursachen, wie z.B. Abschleifen und Versiegeln des Parketts, gehören nicht in diesen Bereich. Allerdings bietet die qualitative Ausführung der Schönheitsreparaturen regelmäßig Anlass zu Auseinandersetzungen.
Hier gilt der Grundsatz: Der Mieter darf zwar selber streichen aber nicht pfuschen. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Auch in der Farbauswahl ist der Mieter nicht ganz frei: Das Landgericht Berlin hat geurteilt, dass Türkis, Lila, Schwarz und Rot ungeeignet seien.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Abnahme von Schönheitsreparaturen und bei der Wohnungsübergabe und erstelle für Sie ein fundiertes Wohnungsübergabe- bzw. Abnahmeprotokoll. Ein Wohnungsabnahmeprotokoll ist der beste und einfachste Weg, den Zustand der Wohnung beweisfähig zu sichern und damit Streitigkeiten mit dem Mieter oder Vermieter zu vermeiden. Nach Besichtigung der Wohnung werden zwei gleichlautende Ausfertigungen des Protokolls angefertigt und eigenhändig von Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnet.