Bei der Abnahme von Malerarbeiten kommt es nicht selten zu hitzigen Diskussionen: Entspricht die Ausführung den Vorgaben? Müssen Abweichungen toleriert werden oder stellen sie einen Mangel dar?...
Wer bei solchen Diskussionen nicht hieb- und stichfest argumentieren kann, kommt mit seinen Ansprüchen schnell unter die Räder und hat das Nachsehen! Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass alle vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind. Die vereinbarten Leistungen sind in der Regel im Leistungsverzeichnis aufgelistet. Eventuelle Baumängel werden bei der Abnahme protokolliert, anschließend bekommt der Unternehmer die Möglichkeit, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Der Bauherr kann nur bei wesentlichen Mängeln die Abnahme verweigern. Später entdeckte Mängel können innerhalb der Verjährungsfrist nachträglich noch geltend gemacht werden. Allerdings liegt die Beweislast beim Bauherrn. Vor der Abnahme liegt dagegen die Beweislast beim Auftragnehmer.
Mit der Abnahme bekommt der Bauherr die Verantwortung über die ausgeführten Malerarbeiten. Nun beginnt die Verjährung, die bei einem BGB-Vertrag, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in der Regel 5 Jahre dauert.