Das Ausfechten von Streitigkeiten bei Ausführung von Malerarbeiten über Gerichte ist insbesondere durch drei wesentliche Eigenschaften gekennzeichnet: langwierige Gerichtsverfahren, extreme Unsicherheit des Prozessausgangs und hohe Prozesskosten.
Insofern stellt das Schiedsgutachten eine echte Alternative zur Beilegung von Baurechtsstreitigkeiten dar. Gleichgültig, ob es beispielsweise um die Frage der Verantwortlichkeit für einen
Mangel, einen Streit um Art und Umfang der vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Leistung oder um Vergütungsfragen geht, können die Bauvertragsparteien sich zur Beilegung des Konflikts
gemeinsam eines dritten Schiedsgutachters bedienen. Wichtig ist dabei zunächst, dass man das Aufgabengebiet und die vom Schiedsgutachter zu klärende Frage möglichst genau definiert.
Gegenstand der Beauftragung des Schiedsgutachters können dabei sowohl tatsächliche Feststellungen wie auch rechtliche Fragen sein. Auch muss zwischen den Bauvertragsparteien vorab geklärt
sein, ob man beiderseitig das vom Schiedsgutachter gefundene Ergebnis als rechtsverbindlich akzeptiert. Das Wesen des Schiedsgutachtens besteht darin, dass sein Ergebnis für beide Parteien
verbindlich ist und nur bei grober Unbilligkeit oder grober Unrichtigkeit angefochten werden kann. Dieser Weg setzt ein hohes Vertrauen in die Integrität und Sachkunde der dritten Person
voraus.
Vorteile eines Schiedsgutachtenverfahrens im Vergleich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind Effizienz und Schnelligkeit. Man hat auf die Auswahl der Schiedsgutachter Einfluss und
ist nicht einer mehr oder weniger zufälligen Bestimmung des Sachverständigen durch ein staatliches Gericht ausgeliefert. Nachteilig kann sich auswirken, dass die Durchführung eines
Schiedsgutachterverfahrens immer die Zustimmung beider Parteien voraussetzt, also nicht erzwungen werden kann.