Privatgutachten, auch Parteigutachten genannt, dienen meist als Basis zur weiteren Verhandlung mit Personen bzw. Unternehmen zur Klärung strittiger Sachverhalte. Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist nahezu unbegrenzt. Jeder Partei steht es rein prophylaktisch oder im Streitfall frei, einen Sachverständigen zur Untermauerung der eigenen Haltung oder zur Lösung eines Problems zu beauftragen. Sinn und Zweck eines Privatgutachtens kann es z. B. sein:
Im Gegensatz zu Gerichtsgutachten wird die Fragestellung bei Privatgutachten vom Auftraggeber vorgegeben. Da bekanntlich die Formulierung einer Frage einen großen Einfluss auf das Spektrum der möglichen Antworten hat, berate ich Sie bereits vorab bei dieser Tätigkeit. Ziel ist es hierbei, das Thema klar zu bezeichnen und einzugrenzen.
Nur bei sinnvollen und von mir qualifiziert abgedeckten Problemstellungen wird ein Gutachtenauftrag angenommen und durchgeführt. Getreu dem Motto "miteinander reden bringt mehr als
übereinander zu reden" ist es meist nützlich, die Gegenseite über die Beauftragung zu informieren. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Auswahl und Beauftragung eines Gutachters besteht
allerdings nicht. Spätestens zum Ortstermin sollte der Sachverständige beide Parteien dazu einladen, um nicht nur einseitig informiert zu werden.
Gutachten versus Privatgutachten - Was gilt?
Widersprechen sich ein gerichtliches Gutachten und ein Privatgutachten, so darf sich der entscheidende Richter nicht einfach ohne Begründung auf das gerichtliche Gutachten verlassen, sondern
muss vielmehr die Einwände aus dem privaten Gutachten ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (BGH, 12.1.2011 - IV ZR 190/08).
Trotz der beschränkten prozessualen Bedeutung eines Privatgutachtens macht dessen Existenz meist auch bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung Sinn. Der vom Gericht bestellte
Sachverständige wird sich das Privatgutachten durchlesen und in seine eigenen Überlegungen einfließen lassen.