Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist die neue VOB/B 2012 am 13.07.2012 in Kraft getreten. Sie gilt seit diesem Tag bei ausdrücklicher Vereinbarung, aber auch dann, wenn die jeweils „neueste
Fassung“ gelten soll.
Geändert hat sich der § 16 VOB/B. Nun beträgt die Frist für Abschlagszahlungen statt 18 Werktagen 21 Kalendertage, die Frist für die Schlusszahlung verkürzt sich für den Regelfall auf 30
Kalendertage, wobei Verzug eintritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Frist von 60 Kalendertagen vereinbart werden.
Die Teile A und B werden nach Inkrafttreten unter http://www.bmvbs.de zum Download bereitgestellt.
Die Gesamtausgabe mit den Teilen VOB/A, VOB/B und VOB/C erscheint im kommenden Oktober unter der Bezeichnung „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung von 2012“ VOB 2012 und
ist ab der Herausgabe als DIN Norm – Ausgabe September 2012 – entsprechend des Erlasses des BMVBS anzuwenden.
Neben neu aufgenommenen ATV wurden im Teil VOB/C folgende für Maler- und Lackierer relevanten ATV fachtechnisch überarbeitet bzw. lediglich die enthaltenen Normenverweise aktualisiert.
Fachtechnisch überarbeitet:
- ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Im umformulierten Abschnitt 4.1.4 zum Arbeitsschutz wurden neben den Leistungen nach Abschnitt 4.2.5 jetzt auch die Leistungen nach Abschnitt 4.2.4 ausge-nommen. In den Abschnitt 4.2.4 wurde
zusätzlich zur Unfallverhütung der Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen aufgenommen.
In einem neu aufgenommenen Anhang „Begriffsbestimmungen“ werden die Begriffe "Aussparungen", "Unterbrechungen", "Anarbeiten", "Anpassen", "Anschließen" und "Das kleinste umschriebene Rechteck"
definiert.
Nach Beschluss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) sind folgende Definitionen vorgesehen:
Aussparungen sind bei Bauteilen Querschnittsschwächungen, deren Tiefe kleiner oder gleich der Bauteiltiefe sein kann. Aussparungen sind bei Flächen nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende
Teile. Aussparungen entstehen, z. B. durch Öffnungen (auch raumhoch), Durchbrüche, Durchdringungen, Nischen, Schlitze, Hohlräume, Leitungen, Kanäle.
Unterbrechungen sind bei der Ermittlung der Längenmaße trennende, nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende Abschnitte. Unterbrechungen durch Bauteil sind bei der Ermittlung der Flächenmaße
trennende, nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende Teilflächen geringer Breite, z. B. Fachwerkteile, Vorlagen, Lisenen, Gesimse, Entwässerungsrinnen, Einbauten.
Anarbeiten: Heranführen an begrenzende Bauteile ohne Anpassung oder Anschließen.
Anpassen: Heranführen an begrenzende Bauteile durch Bearbeiten des heranzuführenden Baustoffes, so dass dieser der Geometrie des begrenzenden Bauteils folgt.
Anschließen: Heranführen an begrenzende Bauteile und Sicherstellen einer definierten technischen Funktion, z. B. Winddichtigkeit, Wasserdichtigkeit, Kraftanschluss.
Das kleinste umschriebene Rechteck ergibt sich aus dem kleinsten Rechteck, das eine Fläche beliebiger Form umschließt.
Quellen: Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz
Baurechts-Report 8/2012
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